Ursula von der Leyen schlug vergangene Woche in Davos ein 28. Wirtschaftsrecht für innovative Unternehmen vor. Der Entwurf des Europäischen Wirtschaftsgesetzbuches betrifft dagegen alle Unternehmen, darunter und besonders KMU sowie innovative Start-ups, die Zugang zu Kapital im europäischen Binnenmarkt benötigen, um sich entwickeln zu können.
Es soll kein künstliches 28. Recht entstehen, das einer bestimmten Art von Unternehmen vorbehalten ist und das dazu dient, sich den bestehenden Regeln, einschließlich den steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regeln zu entziehen. Vielmehr soll das 28. Recht der Wegbereiter für ein konsolidiertes europäisches Wirtschaftsrecht sein. Es soll in den Bereichen, in denen dies möglich ist, die Grundlagen für jenes europäisches Wirtschaft schaffen. Das konsolidierte, strukturierte Wirtschaftsrecht wird zur Konvergenz und Öffnung der Märkte beitragen.
Der Rückgriff auf eine optionale Regelung für Unternehmen, den die Kommission erwägt, wird die Einführung neuer europäischer Rechtsinstrumente beschleunigen. Unternehmen benötigen die Gesellschaftsform “vereinfachte Europäische Gesellschaft”, europäische Sicherheiten (“europäische Garantie”, “europäische Bürgschaft”, “europäische Treuhand” usw.) und einen europäischen Darlehensvertrag (die “europäische Privatanleihe” und deren Emission). Die Rechtsinstrumente verstoßen auch nicht gegen den Kernbestand der nationalen Rechtsordnungen. Deren Fehlen hindert aktuell die Entstehung einer Kapitalmarktunion. Die Kommission hat die Einführung der neuen europäischen Rechtsinstrumente beschlossen.
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